vom 22.10. 1991, geändert am 28.10. 1993 und am 10.04. 2003
1. Der Verein führt den Namen "Sächsische Mozart-Gesellschaft ".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und hat seinen Wirkungskreis vorwiegend im sächsischen Raum.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Sächsische Mozartgesellschaft e.V. soll in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Chemnitz eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz e.V.
1. Der Verein dient dem Zweck der praktischen und wissenschaftlichen Pflege des Werkes und der Erforschung des Schaffens und Wirkens Wolfgang Amadeus Mozarts und der ihm nahestehenden Zeitgenossen. Der Verein fördert insbesondere den musikalischen Nachwuchs und musikinteressierte Jugendliche (z.B. durch die Vergabe von Förderpreisen und Stipendien). Der Verein setzt sich für eine allgemeine Förderung der Tonkunst ein. Der Verein fördert die Erziehung und die Volks- und Berufsbildung unter anderem durch Wort-, Musik- und Bildungsveranstaltungen (z.B. in Kindertagesstätten und Schulen). Der Verein fördert mit seinen Wort- u. Musikveranstaltungen internationale Gesinnung , die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken (u.a. durch einen internationalen Künstleraustausch und eine internationale Zusammenarbeit auf musikwissenschaftlichem Gebiet)
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein strebt keine Gewinne an. Etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von ihnen etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Mozart-Gesellschaft e.V. Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat.
3. Zur Erreichung seiner Zwecke wird innerhalb des Verein die "Gründungsinitiative Deutsche Mozart–Stiftung" als nicht – rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Chemnitz gebildet (Gründungsinitiative). Die Gründungsinitiative soll in eine künftige Deutsche Mozart–Stiftung überführt werden, wenn diese als rechtsfähige Stiftung aufgrund staatlicher Anerkennung entsteht. Die Gründungsinitiative soll die Zwecke des § 2 der Satzung des Vereins verfolgen und zu deren dauernder und nachhaltiger Erfüllung beitragen. Die Stiftungszwecke werden aus den Erträgen der Gründungsinitiative finanziert, das Stiftungsvermögen darf nicht verbraucht, soll vielmehr durch Einzahlungen gemehrt werden. Die Gründungsinitiative ist gemeinnützig. Alle den Zweck und die Gemeinnützigkeit betreffenden Bestimmungen der Vereinssatzung gelten entsprechend für die Gründungsinitiative. Für die Gründungsinitiative kann ein Gründungsbeirat gebildet werden. Aufgabe des Gründungsbeirats ist es, die Entwicklung und Überführung der Gründungsinitiative in eine rechtsfähige Stiftung, insbesondere durch Gewinnung von Stiftungsvermögen, zu fördern. In den Gründungsbeirat sollen Persönlichkeiten berufen werden, die über Erfahrung mit dem Stiftungszweck und seiner Finanzierung verfügen.Die Mitglieder des Gründungsbeirats werden vom Vorstand berufen. In die Gründungsinitiative werden Spenden eingezahlt, die dem Verein mit dieser Bestimmung zugewendet werden. Aus den allgemeinen Mitteln des Vereins kann darüber hinaus jährlich ein Betrag in die Gründungsinitiative eingezahlt werden, den der Vorstand unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Haushaltsplan ausweist. Bis zur Überführung in die rechtsfähige Stiftung nach Abs. 3 Satz 2 wird die Gründungsinitiative vom Vereinsvorstand innerhalb des Vereins und gesondert vom übrigen Vermögen des Vereins verwaltet.
Der Verein ist Mitglied der Deutschen Mozart-Gesellschaft e.V., deren Satzung und Ziele er anerkennt. Über die Deutsche Mozart-Gesellschaft ist der Verein der Internationalen Stiftung Mozarteum, Salzburg angeschlossen. Über weitere Mitgliedschaften des Vereins entscheidet der Vorstand.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Sie endet durch Austrittserklärung, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.
3. Beitritt und Austritt sind schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
4. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden, spätestens bis zum 30. November.
5. Den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Er muß schriftlich begründet werden und gewichtige Gründe nachweisen. Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch eingelegt werden. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
6. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Vorstand festlegt.
7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder benennen.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung einzuberufen.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, der eine Begründung enthalten muß, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der Form des Abs.1 Satz 2 einzuberufen.
3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und kann sich bei Abwesenheit durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienen und vertretenen Mitglieder; sie entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und vertretenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt.Er bedarf nach jeweils drei Jahren der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder spätestens sieben Tage vor der Vorstandssitzung formlos eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit, die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten des gesellschaftlichen und musikalischen Lebens. Seine Mitglieder sollten Mitglieder des Vereins sein.
2. Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren, mit der Möglichkeit der Wiederberufung. Beirat und Mitgliederversammlung sind vorschlagsberechtigt.
3. Der Beirat berät den Vorstand in künstlerischen und musikwissenschaftlichen Fragen. Er unterstützt ihn bei der Planung und der Durchführung von Veranstaltungen.
4. Der Beirat tritt formlos zusammen. Er kann von dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden.
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen sind.
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 10.4.2003 beschlossen worden.